803.100
CH-GR
Art. 32 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Entscheid
Rückforderungsrecht
Art. 32 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Entscheid
1. Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet endgültig jene Instanz, die die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.