Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.100 CH-GR

Art. 32 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Entscheid

Rückforderungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Entscheid

1. Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet endgültig jene Instanz, die die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.

← Art. 31 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Geltungsbereich Art. 33 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →