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Art. 31 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Verjährung

Rückforderungsrecht
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Art. 31 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Verjährung

1. Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der in Artikel 30 vorgeschriebenen Anzeige.

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