803.100
CH-GR
Art. 31 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Verjährung
Rückforderungsrecht
Art. 31 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Verjährung
1. Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der in Artikel 30 vorgeschriebenen Anzeige.