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Art. 30 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Anzeigepflicht

Rückforderungsrecht
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Art. 30 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Anzeigepflicht

1. Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.

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