803.100
CH-GR
Art. 3 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Legitimation
Das Enteignungsrecht
Art. 3 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Legitimation
1. Das Enteignungsrecht kann vom Kanton, von den Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie von Personen des Privatrechtes beansprucht werden.
2. Dem Kanton steht das Enteignungsrecht nach Massgabe der Gesetzgebung zu. Volks- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke schliessen die Befugnis zur Anwendung der Enteignung in sich.
3. Über die Erteilung des Enteignungsrechtes für Werke, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist, entscheidet das Departement.
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