803.100
CH-GR
Art. 2a Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Gleichstellung der Geschlechter
Geltungsbereich und Grundsatz
Art. 2a Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.