Art. 29 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Voraussetzungen
Art. 29 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Voraussetzungen
1. Der Enteignete, der nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Erstattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2. Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von seinen Erben ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.
3. Bei der Eintragung im Grundbuch ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbeschränkung vorzumerken.