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Art. 28 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Vorzeitige Besitzeseinweisung

Vollzug der Enteignung
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Art. 28 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Vorzeitige Besitzeseinweisung

1. Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommissionspräsidenten nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören der Abtretungspflichtigen ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Zahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden.

2. Wenn der Kommissionspräsident einem solchen Gesuch entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann er zudem eine Sicherheitsleistung verlangen.

3. Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit fünf Prozent zu verzinsen.

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