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Art. 27 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Grundbucheintrag, Kosten, Handänderungssteuer

Vollzug der Enteignung
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Art. 27 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Grundbucheintrag, Kosten, Handänderungssteuer

1. Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Zahlung der Entschädigung und der allfälligen nötigen Vermarkung und Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.

2. Die Kosten der Vermarkung, Vermessung und der grundbuchlichen Bereinigung hat der Enteigner zu tragen.

3. Für den Eigentumsübergang durch Enteignung dürfen dem Kanton keine Handänderungssteuern auferlegt werden.

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