Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.100 CH-GR

Art. 25 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Verteilung

Vollzug der Enteignung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Verteilung

1. Der Enteigner darf die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.

2. Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.

3. Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Verteilung nicht einigen, so trifft der Kommissionspräsident die ihm als angemessen erscheinenden Massnahmen. Er ist befugt, Fristen für die Klageerhebung anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichteinhalten dieser Frist die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise vorgenommen werde.

← Art. 24 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Geltungsbereich Art. 26 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →