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Art. 24 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Zahlung der Entschädigung

Vollzug der Enteignung
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Art. 24 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Zahlung der Entschädigung

1. ...

2. Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, sind zunächst 80 Prozent der voraussichtlichen Summe und der Rest sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen.

3. ...

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