803.100
CH-GR
Art. 23 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Fälligkeit der Entschädigung
Vollzug der Enteignung
Art. 23 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Fälligkeit der Entschädigung
1. Die Entschädigung für die Enteignung wird mit der rechtskräftigen Feststellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an zu fünf Prozent zu verzinsen, sofern der Enteignete nicht in seinem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt.