803.100
CH-GR
Art. 22 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Obergericht
Die Enteignungsorgane
Art. 22 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Obergericht
1. Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Obergericht weiterziehen.
2. Wird von einer Partei Beschwerde eingereicht, so steht der Gegenpartei das Recht der Anschlussbeschwerde zu.
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