Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.100 CH-GR

Art. 22 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Obergericht

Die Enteignungsorgane
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Obergericht

1. Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Obergericht weiterziehen.

2. Wird von einer Partei Beschwerde eingereicht, so steht der Gegenpartei das Recht der Anschlussbeschwerde zu.

3. ...

4. ...

← Art. 21 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Geltungsbereich Art. 23 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →