803.100
CH-GR
Art. 21 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Aufsicht
Die Enteignungsorgane
Art. 21 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Aufsicht
1. Das Obergericht übt die Aufsicht über die Enteignungskommission aus.
2. Es verfügt gegenüber der Enteignungskommission und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsinstrumente und Hilfsmittel wie gegenüber den anderen richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen.
3. Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung.