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Art. 20a Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - 4. Besetzung

Die Enteignungsorgane
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Art. 20a Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · 4. Besetzung

1. Die Enteignungskommission entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Der Spruchkörper besteht aus

a) der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten (Vorsitz);

b) zwei weiteren Mitgliedern.

2. Hat die Enteignungskommission ein Aktuariat bestellt, wirkt die Aktuarin oder der Aktuar gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.

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