Art. 20 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - 3. Zuständigkeit
Art. 20 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · 3. Zuständigkeit
1. Der Enteignungskommission obliegt im besondern der Entscheid über
a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;
b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;
c) bestrittene Rechte;
d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;
e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;
f) * ...
g) nachträgliche Forderungen;
h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;
i) Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleistung;
k) * Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung);
l) * nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist;
m) * das Vorliegen einer materiellen Enteignung.