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Art. 20 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - 3. Zuständigkeit

Die Enteignungsorgane
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Art. 20 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · 3. Zuständigkeit

1. Der Enteignungskommission obliegt im besondern der Entscheid über

a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;

b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;

c) bestrittene Rechte;

d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;

e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;

f) * ...

g) nachträgliche Forderungen;

h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;

i) Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleistung;

k) * Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung);

l) * nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist;

m) * das Vorliegen einer materiellen Enteignung.

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