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Art. 2 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Grundsatz

Geltungsbereich und Grundsatz
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Art. 2 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Grundsatz

1. Die Enteignung ist nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist.

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