803.100
CH-GR
Art. 19a Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - 2. Wahl
Die Enteignungsorgane
Art. 19a Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · 2. Wahl
1. Die Mitglieder der Enteignungskommission gehören verschiedenen Berufsgruppen an und besitzen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse.
2. Das Obergericht wählt die Mitglieder der Enteignungskommission für die Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3. Das Obergericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus, soweit sich keine amtierenden Mitglieder der Enteignungskommission zur Wiederwahl stellen.
4. Die Zusammensetzung der Enteignungskommission ist öffentlich bekannt zu geben.