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Art. 19 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Enteignungskommission 1. Stellung und Zusammensetzung

Die Enteignungsorgane
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Art. 19 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Enteignungskommission 1. Stellung und Zusammensetzung

1. Für den gesamten Kanton besteht eine Enteignungskommission.

2. Die Enteignungskommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern.

3. Die Enteignungskommission ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

4. Die Enteignungskommission kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen. Administrativ ist sie dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse.

5. Die Regierung legt das Taggeld für die im Nebenamt tätigen Mitglieder der Enteignungskommission fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vorgesehenen Ansätzen abweichen.

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