Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.100 CH-GR

Art. 17 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Enteignungsbann

Das Enteignungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Enteignungsbann

1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage und, im abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Vorladung an, dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. Nötigenfalls kann bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken auch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt werden.

2. Widerhandlungen werden vom Departement mit Busse bis zu 1000 Franken geahndet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

3. Für den aus dem Enteignungsbann nachweisbar entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt.

← Art. 16 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Geltungsbereich Art. 19 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →