Art. 17 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Enteignungsbann
Art. 17 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Enteignungsbann
1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage und, im abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Vorladung an, dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. Nötigenfalls kann bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken auch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt werden.
2. Widerhandlungen werden vom Departement mit Busse bis zu 1000 Franken geahndet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
3. Für den aus dem Enteignungsbann nachweisbar entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt.