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Art. 16 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Einleitung des Verfahrens

Das Enteignungsverfahren
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Art. 16 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Einleitung des Verfahrens

1. Bei strassen-, wasser- und forstbaulichen Vorhaben wird das Enteignungsverfahren durch die öffentliche Projektauflage eingeleitet. Bei Projekten, die nur wenige Grundeigentümer berühren und keine erhebliche Beanspruchung von Rechten zur Folge haben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum Auflageverzicht.

2. Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer.

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