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Art. 13 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

Die Entschädigung
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Art. 13 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

1. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist.

2. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

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