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Art. 12 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Die Entschädigung
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Art. 12 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

1. Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten.

2. Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge nachweisbar entsteht.

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