803.100
CH-GR
Art. 11 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Berechnung des Verkehrswertes
Die Entschädigung
Art. 11 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Berechnung des Verkehrswertes
1. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind bessere Verwendungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen, hingegen nicht offenbare Spekulations- oder Liebhaberpreise.
2. Die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sind bei der Schätzung in Betracht zu ziehen, ebenso der Wert von besonderen Lasten, die durch die Enteignung wegfallen.
3. Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen.