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Art. 10 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Bestandteile der Entschädigung

Die Entschädigung
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Art. 10 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Bestandteile der Entschädigung

1. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten

a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;

b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;

c) * ein angemessener Anteil an den Wiederbeschaffungskosten, sofern der subjektive Schaden eines Enteigneten, der auf die Wiederbeschaffung angewiesen ist, höher ist als der Verkehrswert des enteigneten Objektes. Den Mehrwert muss sich der Enteignete anrechnen lassen;

d) * alle weiteren den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

2. Lässt sich der Nachteil bei Anordnung des Entzuges oder der Beschränkung eines Rechtes nicht feststellen, so kann auf Begehren des Enteigners, des Enteigneten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Sicherstellung.

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