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Art. 1 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Grundsatz
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Art. 1 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kantonalen Raumplanungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststellung und Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

2. Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist. Nach Erteilung des Enteignungsrechts besteht dieses Wahlrecht nicht mehr.

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