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801.150 UVOOCAOCU CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) - Grundsatz

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Art. 1 Umnutzungsverordnung, UVO · Grundsatz

1. Von den in Artikel 24d RPG vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.

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