801.150
UVOOCAOCU
CH-GR
Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) - Grundsatz (UVO)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) - Grundsatz
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1. Von den in Artikel 24d RPG vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.
Art. 2 Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) - Verfahren
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1. Umnutzungen bedürfen einer Baubewilligung im Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren gemäss Artikel 2 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KVRO).
Art. 3 Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) - In-Kraft-Treten
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1. Die Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft.