Art. 9 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Erarbeitung, öffentliche Auflage, Erlass
Art. 9 KRVO · Erarbeitung, öffentliche Auflage, Erlass
1. Die Fachstelle erarbeitet im Auftrag des Departements und nach Anhören der betroffenen Gemeinden und Regionen Entwürfe für kantonale Nutzungspläne nach diesem Gesetz.
2. Die Fachstelle legt die Entwürfe für kantonale Nutzungspläne zusammen mit einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinden und im Kantonsamtsblatt bekannt.
3. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese werden geprüft. Das Ergebnis wird den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.
4. Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der Auflage bei der Fachstelle einzureichen.
5. Nach Abschluss des Auflageverfahrens beschliesst die Regierung über den Erlass der Pläne. Für die Koordination mit allfälligen Zusatzbewilligungen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Genehmigung der kommunalen Grundordnung.