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Art. 8 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Verfahren vor Bundesbehörden, Bewirtschaftung

Kantonsplanung - Richtplanverfahren
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Art. 8 KRVO · Verfahren vor Bundesbehörden, Bewirtschaftung

1. Das Departement vertritt die Regierung gegenüber den zuständigen Bundesbehörden im Genehmigungsverfahren und im Bereinigungsverfahren.

2. Die Fachstelle sorgt für die laufende Bewirtschaftung und Aktualisierung des kantonalen Richtplans. Sie arbeitet bei dessen Umsetzung mit anderen Stellen zusammen, sorgt für eine geeignete Organisation, informiert periodisch über die räumliche Entwicklung und führt die Grundlagen nach.

3. Der kantonale Richtplan kann bei der Fachstelle eingesehen werden.

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