Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 7 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Erarbeitung, Mitwirkungsverfahren

Kantonsplanung - Richtplanverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 KRVO · Erarbeitung, Mitwirkungsverfahren

1. Die Fachstelle entwirft den kantonalen Richtplan. Sie arbeitet mit den betroffenen Departementen, Amtsstellen, Regionen und Gemeinden sowie mit weiteren Interessierten zusammen.

2. Die Fachstelle legt den Entwurf für den kantonalen Richtplan im Internet und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt bekannt. Bei bedeutenden Richtplanvorlagen wird die Auflagefrist angemessen verlängert.

3. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese werden geprüft. Das Ergebnis wird den Mitwirkenden und der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt gegeben.

4. Bei Fortschreibungen kann auf die Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens zugunsten eines Anhörungsverfahrens verzichtet werden.

5. Ist für eine Planung oder ein Bauvorhaben eine Änderung des Richtplans nötig, sind die erforderlichen öffentlichen Auflagen nach Möglichkeit zu koordinieren.

← Art. 4 KRVO Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Zuständiges Departement, Fachstelle Art. 8 KRVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →