Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 61a Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Beschwerderecht der Umweltorganisationen

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61a KRVO · Beschwerderecht der Umweltorganisationen

1. Die Umweltorganisationen melden ihre Beteiligung am Verfahren schriftlich oder elektronisch mittels des von der Fachstelle zur Verfügung gestellten Anmeldeformulars an.

2. Die Fachstelle teilt den Organisationen mit, dass die Gesuche zur Einsicht bereitliegen. Die Organisationen haben Gelegenheit, innert 20 Tagen ab der Mitteilung eine Stellungnahme zum Bauvorhaben oder zur Planung einzureichen.

3. Die Fachstelle kann die Beteiligung der Organisation auf einen Zeitraum nach Vorliegen allfälliger Stellungnahmen oder Zusatzbewilligungen von Fachbehörden hinausschieben.

← Art. 61 KRVO Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Zuständiges Departement, Fachstelle Art. 62 KRVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →