801.110
KRVOOPTC
CH-GR
Art. 59 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - 4. Gesamtentscheid
Formelles Baurecht - Koordination - Entscheidkoordination
Art. 59 KRVO · 4. Gesamtentscheid
1. Die Fachstelle erlässt einen Gesamtentscheid, wenn
1. sie und die beteiligten Fachbehörden sich im konkreten Fall darauf geeinigt haben;
2. sie und die Fachbehörden dies generell für eine bestimmte Art von Zusatzbewilligungen vereinbart haben, oder
3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen oder Einsprachen vorliegen.
2. Die Fachstelle teilt den Gesamtentscheid der kommunalen Baubehörde mit, die ihn den Parteien zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet.