Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 59 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - 4. Gesamtentscheid

Formelles Baurecht - Koordination - Entscheidkoordination
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 KRVO · 4. Gesamtentscheid

1. Die Fachstelle erlässt einen Gesamtentscheid, wenn

1. sie und die beteiligten Fachbehörden sich im konkreten Fall darauf geeinigt haben;

2. sie und die Fachbehörden dies generell für eine bestimmte Art von Zusatzbewilligungen vereinbart haben, oder

3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen oder Einsprachen vorliegen.

2. Die Fachstelle teilt den Gesamtentscheid der kommunalen Baubehörde mit, die ihn den Parteien zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet.

← Art. 58 KRVO Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Zuständiges Departement, Fachstelle Art. 60 KRVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →