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Art. 58 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - 3. Koordinierte Eröffnung der Entscheide

Formelles Baurecht - Koordination - Entscheidkoordination
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Art. 58 KRVO · 3. Koordinierte Eröffnung der Entscheide

1. Liegen alle Zusatzbewilligungen vor, übermittelt die Fachstelle diese zusammen mit der BAB-Bewilligung der kommunalen Baubehörde, welche die Entscheide den Gesuchstellenden zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet.

2. Von der gleichzeitigen Eröffnung kann im Einvernehmen der Parteien abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligungen versehen sind.

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