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Art. 53 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - 2. Einreichung, vorläufige Prüfung

Formelles Baurecht - Koordination - Verfahrenskoordination
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Art. 53 KRVO · 2. Einreichung, vorläufige Prüfung

1. Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind zusammen mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Gesuch sowie allen für die Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Soweit Gesuchsformulare bestehen, sind diese zu verwenden.

2. Die kommunale Baubehörde prüft eingehende Gesuche für Zusatzbewilligungen umgehend auf Vollständigkeit. Sie klärt insbesondere ab, ob für alle erforderlichen Zusatzbewilligungen Gesuche mit den nötigen Formularen und Unterlagen vorliegen und die notwendigen Vorabklärungen erfolgt sind.

3. Reichen Baugesuchstellende Gesuche für Zusatzbewilligungen direkt bei den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden ein, leiten diese das Gesuch an die für die Koordination zuständige Behörde weiter, sofern das Gesuch ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben betrifft und noch keine Baubewilligung vorliegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2023 11 · gr (Art. 53 KRVO)
Building Permit Coordination with Geothermal Heat Pump Water Protection Permit
Cited in the reasoning to determine that the municipality incorrectly handled the building permit concerning coordination requirements for supplementary permits.