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Art. 51e Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Vereinfachtes Verfahren

Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen
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Art. 51e KRVO · Vereinfachtes Verfahren

1. Geringfügige Projektänderungen von bereits nach diesem Abschnitt bewilligten Photovoltaik-Grossanlagen können von der Fachstelle in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden, wenn sie

a) keine massgeblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben;

b) keine Anpassungen des UVB erfordern; und

c) keiner kantonalen oder kommunalen Zusatzbewilligung bedürfen.

2. Auf das Baugespann und die Visualisierung sowie die öffentliche Auflage und Publikation wird verzichtet.

3. Die Fachstelle gewährt den Umweltorganisationen sowie den am Verfahren des bewilligten Projekts beteiligten Einsprechenden Akteneinsicht sowie die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Projektänderung Stellung zu nehmen.

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