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Art. 51d Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Sicherstellung

Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren - Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen
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Art. 51d KRVO · Sicherstellung

1. Die kommunale Baubehörde kann in ihrem begründeten Antrag bei der Weiterleitung des Gesuchs an die Fachstelle verlangen, dass in die Bewilligung eine Auflage zur Sicherstellung der Kosten für den Rückbau und die Wiederherstellung aufgenommen wird.

2. Stellt die kommunale Baubehörde einen solchen Antrag, nimmt die Regierung eine entsprechende Auflage in den Entscheid auf.

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