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Art. 49a Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - 4. Verzicht auf Entscheidbegründung

Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren - Ordentliches Baubewilligungsverfahren
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Art. 49a KRVO · 4. Verzicht auf Entscheidbegründung

1. BAB-Verfügungen und allfällige Einspracheentscheide können den Parteien mit einer Kurzbegründung eröffnet werden. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Fachstelle schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid verlangen. Verlangt keine Partei innert dieser Frist eine Begründung, erwächst der Entscheid in Rechtskraft.

2. Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Entscheidbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

3. Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.

4. Bei Verzicht auf einen vollständig begründeten Entscheid werden angemessen reduzierte Verfahrenskosten erhoben.

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