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Art. 48 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - 2. Anhörung, Bereinigung, Schiedsstelle

Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren - Ordentliches Baubewilligungsverfahren
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Art. 48 KRVO · 2. Anhörung, Bereinigung, Schiedsstelle

1. Nach Eingang des Gesuchs holt die Fachstelle bei den betroffenen Stellen unter Ansetzung einer Erledigungsfrist die notwendigen Stellungnahmen ein.

2. Ist die Fachstelle mit den Stellungnahmen nicht einverstanden oder bestehen zwischen den Stellungnahmen Widersprüche, führt die Fachstelle mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch.

3. Misslingt die Bereinigung, unterbreitet die Fachstelle den Konflikt der Schiedsstelle, welche die Fachstelle anweist, wie zu entscheiden ist. Schiedsstelle ist das Departement.

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