Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 47 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - BAB-Entscheid 1. Weiterleitung

Formelles Baurecht - Baubewilligungsverfahren - Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 KRVO · BAB-Entscheid 1. Weiterleitung

1. Nach Abschluss des Auflageverfahrens leitet die kommunale Baubehörde BAB-Gesuche, sofern sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung als erfüllt betrachtet, umgehend in mindestens drei Exemplaren mit allen Unterlagen und begründetem Antrag an die Fachstelle weiter. Gleichzeitig übermittelt sie der Fachstelle allfällige Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme.

2. BAB-Gesuche können bereits während der Auflage an die Fachstelle weitergeleitet werden. Diesfalls orientiert die zuständige kommunale Baubehörde die Fachstelle umgehend über allfällige Einsprachen.

← Art. 46 KRVO Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Zuständiges Departement, Fachstelle Art. 48 KRVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2011 49 · gr (Art. 47 ff. KRVO)
Owners v. Municipality Regarding Void Permits for Construction Outside Building Zone
Cited in the back-referencing of Erwägung 4e, which guides the new procedure the municipality must follow, but not explicitly in the dispositive orders (1-4).