Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
801.110 KRVOOPTC CH-GR

Art. 40a Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Anzeigepflicht

Formelles Baurecht - Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40a KRVO · Anzeigepflicht

1. Die gemäss Artikel 40 Absatz 1 von der Baubewilligungspflicht ausgenommenen Bauvorhaben sind der kommunalen Baubehörde vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind Zäune gemäss Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 19.

2. Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige mit anfechtbarer Verfügung eine allfällige Baubewilligungspflicht mit und orientiert gleichzeitig darüber, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind.

3. Ohne Mitteilung innert 15 Arbeitstagen kann die Bauherrschaft mit der Ausführung beginnen.

← Art. 40 KRVO Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Zuständiges Departement, Fachstelle Art. 40b KRVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2019 40 · gr (art. 40a OPTC cpv. 3)
Appeal Dismissed Regarding Denial of Building Permit for Woodshed Conversion and Associated Fee
Provision stating that construction can commence if the authority does not communicate within 15 working days, indirectly supporting the finding that the appellant could not proceed.