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Art. 4 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Erstellung, Bewirtschaftung, Datenhoheit, Ablage

Allgemeines - Digitale Daten
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Art. 4 KRVO · Erstellung, Bewirtschaftung, Datenhoheit, Ablage

1. Die Fachstelle legt die Anforderungen an die digitale Erstellung und Bewirtschaftung von Grundlagen und Planungsmitteln fest. Sie sorgt dafür, dass die Qualität der Daten sichergestellt ist.

2. Die Datenhoheit liegt beim Planungsträger. Dieser ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.

3. Die aktuellen Raumplanungsdaten für Grundlagen und Planungsmittel des Kantons, der Regionen und der Gemeinden werden bei der Fachstelle abgelegt.

4. Die Fachstelle fördert den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in den Verfahren.

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