Art. 39a Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen
Art. 39a KRVO · Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen
1. Als Erneuerung von Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, gilt insbesondere die Instandhaltung, die Instandstellung und die Modernisierung. In der Gefahrenzone 1 sind Erweiterungen solcher Bauten und Anlagen, vorbehältlich der folgenden Absätze, unzulässig.
2. Ausnahmsweise ist im Rahmen einer Erneuerung die Erweiterung von Bauten und Anlagen, die von einem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Saisonbetrieb genutzt werden, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zulässig, wenn
a) die Erweiterung nötig ist, um den aktuellen Anforderungen an die Hygiene gerecht zu werden, namentlich bezüglich Küche, Lager und sanitärer Einrichtungen; und
b) keine Nutzungsintensivierung erfolgt.
3. Ausnahmsweise ist im Rahmen einer Erneuerung die Erweiterung von Bauten und Anlagen, die von einem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Saisonbetrieb genutzt werden, ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zulässig, wenn
a) die Erweiterung nötig ist, um den aktuellen Anforderungen an die Hygiene gerecht zu werden, namentlich bezüglich Küche, Lager und sanitärer Einrichtungen;
b) keine Nutzungsintensivierung erfolgt;
c) keine Alternativen zu einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zur Verfügung stehen;
d) insgesamt eine Verbesserung der Schutzsituation erfolgt;
e) sich die Nutzung jeweils auf eine befristete Saison ausserhalb des Gefahrenzeitraums beschränkt; und
f) die Gemeinde die beschränkte Nutzung gemäss Litera e mittels Massnahmen im Rahmen eines Konzepts sicherstellt.
4. Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt sind.