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Art. 39 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Temporärwohnraum

Kantonale Bauvorschriften - Landwirtschaftlicher Wohnraum
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Art. 39 KRVO · Temporärwohnraum

1. Sofern die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Temporärwohnraum in der Landwirtschaftszone erfüllt sind, werden Bauten bis zu folgenden Höchstmassen bewilligt

a) Maiensässhütte: 50 m² BGF

b) Heuerhütte: 15 m² BGF

c) Alp- und Hirtenhütte: BGF nach Bedarf

2. Stallkammern werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu einem Höchstmass von 15 m² bewilligt. Sie sind zu entfernen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen sind.

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