801.110
KRVOOPTC
CH-GR
Art. 37 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Nutzungsziffern
Kantonale Bauvorschriften - Begriffe und Messweisen
Art. 37 KRVO · Nutzungsziffern
1. Die Gemeinden können zur Regelung des Nutzungsmasses neben oder anstelle der in der IVHB umschriebenen Nutzungsziffern auch das Instrument der Ausnützungsziffer (AZ) vorsehen.
2. Für die AZ gilt die Definition gemäss Artikel 37a. Sofern die Gemeinden über abweichende Definitionen verfügen, passen sie diese innert der Frist von Artikel 36 Absatz 1 an die Definition von Artikel 37a an. Bis zur Anpassung gilt die Definition der geltenden kommunalen Baugesetze.
3. Die Baubehörde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
R 2009 40 · gr (Art. 37 KRVO)
Property Owner Appeal of Demolition and Construction Permit
The definition of setback distance measurement is part of the reasoning that led to the finding of a setback violation.