801.110
KRVOOPTC
CH-GR
Art. 36 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Umsetzung IVHB
Kantonale Bauvorschriften - Begriffe und Messweisen
Art. 36 KRVO · Umsetzung IVHB
1. Die Gemeinden passen ihre Baugesetze an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) an. Für die Anpassung gelten sinngemäss die Fristen von Artikel 107 Absatz 1 des Gesetzes. Bis zur Anpassung richten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen.
2. Verwendet das kantonale Raumplanungsrecht Begriffe und Instrumente, die Gegenstand der IVHB bilden, gelten unmittelbar die in den Anhängen zur IVHB und in den dazugehörigen Erläuterungen enthaltenen Definitionen.