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Art. 35f Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Kaufrecht der Gemeinde

Ortsplanung - Baulandmobilisierung
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Art. 35f KRVO · Kaufrecht der Gemeinde

1. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer eine entsprechende Verfügung und gibt darin die beanspruchten Rechte und den angebotenen Kaufpreis bekannt. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.

2. Können sich die Parteien über die Höhe des Kaufpreises nicht einigen, kann jede Partei bei der zuständigen Enteignungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen.

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