801.110
KRVOOPTC
CH-GR
Art. 35d Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Gemeinsame Vorschriften
Ortsplanung - Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen
Art. 35d KRVO · Gemeinsame Vorschriften
1. Projekte für Umbauten oder Umnutzungen von ortsbildprägenden oder geschützten Bauten unterliegen der Gestaltungsberatung.
2. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der Baubewilligungsbehörde bekanntzugeben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und der Gestaltungsberatung unter Beachtung der Erhaltungsziele sowie des Gebäudeinventars die Schutz- und Erhaltungsanordnungen fest.
3. Vor Erteilung der Baubewilligung unterbreitet die Baubewilligungsbehörde die Projektpläne der Denkmalpflege Graubünden zu einer abschliessenden Stellungnahme.