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Art. 35c Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Geschützte Bauten innerhalb der Bauzonen

Ortsplanung - Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen
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Art. 35c KRVO · Geschützte Bauten innerhalb der Bauzonen

1. Bauten gelten als geschützt im Sinne der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, wenn sie in der kommunalen Grundordnung oder gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung unter Schutz gestellt sind.

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