801.110
KRVOOPTC
CH-GR
Art. 35c Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Geschützte Bauten innerhalb der Bauzonen
Ortsplanung - Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen
Art. 35c KRVO · Geschützte Bauten innerhalb der Bauzonen
1. Bauten gelten als geschützt im Sinne der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, wenn sie in der kommunalen Grundordnung oder gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung unter Schutz gestellt sind.