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Art. 34 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - In-Kraft-Treten, grundbuchlicher Vollzug

Ortsplanung - Verfahren für Landumlegungen und Grenzbereinigungen
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Art. 34 KRVO · In-Kraft-Treten, grundbuchlicher Vollzug

1. Landumlegungen und Grenzbereinigungen treten mit unbenütztem Ablauf der Rekursfrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft.

2. Nach Eintritt der Rechtskraft meldet die zuständige Behörde die Landumlegung oder Grenzbereinigung beim zuständigen Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug an.

3. Über die neu zugeteilten Grundstücke darf erst nach dem Eigentumserwerb verfügt werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.

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