Art. 32 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) - Neuzuteilung 1. Erarbeitung, öffentliche Auflage
Art. 32 KRVO · Neuzuteilung 1. Erarbeitung, öffentliche Auflage
1. Nach rechtskräftiger Feststellung des alten Bestandes erarbeitet die zuständige Behörde die für die Umlegung erforderlichen Pläne und Verzeichnisse. Diese enthalten insbesondere Angaben über
1. die Landabzüge;
2. die Zuteilung der neuen Grundstücke;
3. die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen;
4. den Geldausgleich für die nicht durch Boden ausgleichbaren Mehr- oder Minderwerte;
5. die Verteilung der Kosten der Landumlegung (Verteilschlüssel).
2. Nach Prüfung der Pläne und Verzeichnisse durch das Grundbuchamt und einer allfälligen Bereinigung legt die zuständige Behörde die Entwürfe während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Betroffene werden vor der Auflage schriftlich benachrichtigt.